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Baugesuche

Gesetzliche Grundlagen

Die Baubewilligungspflicht ist in § 59 des Baugesetzes (BauG) kantonal abschliessend geregelt. Demnach bedürfen grundsätzlich alle Bauten und Anlagen im Sinne von § 6 BauG und deren wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch die zuständige Behörde, in der Regel durch den Gemeinderat.

§ 49 der Bauverordnung (BauV) gibt darüber Auskunft, welche Bauten und Anlagen – unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen – von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Dabei ist zu beachten, dass auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sämtliche Vorschriften einzuhalten haben. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Unterlagen

Formulare

Hinweise und Merkblätter

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