Die Baubewilligungspflicht ist in § 59 des Baugesetzes (BauG) kantonal abschliessend geregelt. Demnach bedürfen grundsätzlich alle Bauten und Anlagen im Sinne von § 6 BauG und deren wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch die zuständige Behörde, in der Regel durch den Gemeinderat.
§ 49 der Bauverordnung (BauV) gibt darüber Auskunft, welche Bauten und Anlagen – unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen – von der Baubewilligungspflicht befreit sind. Dabei ist zu beachten, dass auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sämtliche Vorschriften einzuhalten haben. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.