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SVA-Zweigstelle

Adresse

Einwohnerdienste
Dohlenzelgstrasse 6
5210 Windisch
Google Maps

Tel. 056 460 09 00

Beschreibung SVA-Zweigstelle

Die Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) ist Anlaufstelle für alle Belange der AHV, IV, EO und der Ergänzungsleistungen sowie der Kinderzulagen. Sie ist auch zuständig für die An- und Abmeldung der Selbstständigerwerbenden und der juristischen Personen bei der AHV.

Die Gemeindezweigstelle SVA ist der Gemeindekanzlei angegliedert und befindet sich im Parterre des Gemeindehauses an der Dohlenzelgstrasse.

Häufige Fragen

AHV-Beiträge - Überprüfung bisheriger Einzahlungen

Es ist wichtig, dass Sie allfällige Beitragslücken rechtzeitig entdecken. So können Sie spätere Rentenkürzungen vermeiden. Ein Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) hilft Ihnen dabei.

Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse kostenlos einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto bestellen.

Bestellung IK-Auszug
www.sva-ag.ch

AHV-Beiträge - Beitragsszahlungen auch ohne Erwerbstätigkeit?

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet.

Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder unter diesem Link erhältlich.

AHV-Beiträge - selbständige Erwerbstätigkeit

Auch selbstständig Erwerbende haben AHV-Beiträge zu entrichten, damit ihre Altersvorsorge abgesichert ist. Anmelden können Sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie die selbstständige Tätigkeit ausüben oder in Ihrer Verbandsausgleichskasse. Bei Fragen betreffend Ihrer Selbstständigkeit hilft Ihnen das Fachteam für Selbstständige gerne weiter.

Das Anmeldeformular sowie weitere Information rund um die Anmeldung einer Selbstständigkeit finden hier.

Anmeldung der AHV-Rente

Die Anmeldung für die Altersrente muss 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 bis 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Ein Aufschub der AHV-Rente ist um maximal 5 Jahre ist möglich. Informationen rund um Ihre Pensionierung finden Sie hier.

Das Anmeldeformular für die Altersrente ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich. Beim Ausfüllen der Anmeldung hilft Ihnen die Gemeindezweigstelle SVA gerne weiter.

Möchten Sie früher in Pension gehen oder allenfalls noch ein paar Jahre länger arbeiten?

Sie haben das Glück, selber entscheiden zu können, wann für Sie der richtige Moment ist, um die Pensionierung anzutreten. Egal, ob Sie sich früher pensionieren lassen oder länger arbeiten möchten, es lohnt sich für Sie, sich sorgfältig und frühzeitig mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen.

Sie können Ihre Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen oder um ein bis fünf Jahre aufschieben. Wichtig ist zu wissen, dass Sie Ihre Rente nur um ganze Jahre vorbeziehen können.

Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten des flexiblen Rentenalters und erfahren Sie, was Sie bei Ihrer Entscheidung alles beachten sollten

Rentenvorausberechnung

Die Höhe der AHV-Rente ist so individuell wie Ihr Lebenslauf. Die Rente wird durch die Beitragsdauer und das durchschnittliche Einkommen bestimmt. Dazu werden allfällige Gutschriften wie beispielsweise Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften miteinberechnet.

Falls Sie sich überlegen, Ihre Rente vorzubeziehen oder allenfalls noch ein paar Jahre aufzuschieben, empfehlen wir Ihnen eine Rentenvorausberechnung. So können Sie Ihre jetzige Rente sowie Ihre Rente in anderen Situationen (beispielsweise Rentenaufschub) berechnen.

Den Antrag um eine Rentenvorausberechnung sowie weitere Informationen rund um die Vorausberechnung finden Sie hier.

AHV-Versicherungsausweis

Jede versicherte Person kann einen AHV-Versicherungsausweis beantragen. Auf dem AHV-Versicherungsausweis sind Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer angegeben. Diese Informationen sind auch auf der Versichertenkarte der Krankenversicherung ersichtlich. Falls Sie eine Krankenversicherungskarte besitzen, bietet Ihnen der AHV-Versicherungsausweis keinen Mehrwert.

Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, welche keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (z. B. für Grenzgänger/innen oder bei Zuzug aus dem Ausland).

Das Bestellformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier  erhältlich.

Ergänzungsleistungen - haben Sie Anspruch?

Rentnerinnen und Rentner, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Merkblätter sowie Informationen rund um die Ergänzungsleistungen finden Sie hier.

Sind Sie unsicher, ob Sie allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben? Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnen. Die Berechnung erfolgt anonym und ist unverbindlich. Sie ist eine provisorische Schätzung und basiert auf einem vereinfachten Berechnungsverfahren.

Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder hier erhältlich.

Pensionierung - stehen Sie kurz davor?
Danken Sie an Ihre AHV-Anmeldung

Der Mythos, dass die AHV-Rente mit 64 beziehungsweise 65 Jahren automatisch ausbezahlt wird, ist weit verbreitet, entspricht aber nicht der Wahrheit. Da Sie selber bestimmen können, wann Sie sich pensionieren lassen möchten, ist eine schriftliche Anmeldung bei Ihrer Ausgleichskasse unumgänglich.

Informationen rund um die Pensionierung sowie die Anmeldung finden Sie hier

Prämienverbilligung - neu papierlos

Der Kanton gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Neues Gesetz - neues Prämienverbilligungsverfahren

Das neue Gesetz zur Krankenversicherung ist seit 1. Juli 2016 in Kraft. Dies führt beim Beantra­gen von Prämienverbilligungen zu folgenden Änderungen:

  • Das Stellen eines Antrags erfolgt online.
  • Zum Einreichen eines Antrags genügt ein Internetzugang. Zudem braucht es einen Link sowie einen Code der SVA Aargau.
  • Mit wenigen Klicks kann der Antrag über das Online-Portal gestellt werden.
  • Dank des elektronischen Systems findet die Prüfung des Antrags sowie der Personen- und Steuerdaten automatisch statt. Denn: Dieses basiert auf den aktuellen Daten des Einwohnerregisters, der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Steuerjahres und den Angaben des Krankenversicherers (Krankenkassenprämien des Antragsjahres). Die Datenverarbeitung übernimmt die SVA.

Wer erhält einen Code?

  • Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Steuerjahres sowie einem möglichen Prämienverbilligungsanspruch erhalten den Link und den persönlichen Code für die Online-Anmeldung direkt von der SVA.
  • Der Hauptversand der Codes erfolgt nach den Sommerferien bis September.
  • Mögliche Anspruchsberechtigte können ab Oktober bei der SVA direkt einen Code für die On­line-Anmeldung verlangen, wenn
    • sie im aktuellen Jahr aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Aar­gau gezogen sind;
    • sie bis zum 30. September keinen Code erhalten haben und meinen, dass sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung hätten.

Wie wird ein Antrag gestellt?

  • Ein Antrag wird über das Online-Portal der SVA gestellt. Es braucht dazu den Internet-Link, den persönlichen Code, die Personendaten und die AHV-Nummer.
  • Wer keinen Internetzugang hat, kann seinen Antrag über die zuständige Gemeindezweig­stelle oder direkt über die SVA eingeben.
  • Ein Antrag ist innert 6 Wochen nach Erhalt des Codes zu stellen.
  • Anmeldefrist ist 31. Dezember für das Folgejahr.
  • Ein Antrag ist spätestens bis Ende Jahr einzureichen.

Wie werden Veränderungen gemeldet?

  • Für die Meldung der persönlichen oder finanziellen Veränderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer und kurzer Begründung an (ipv@sva-ag.ch) oder telefonisch an die SVA Aargau, Abteilung Prämienverbilligung, Tel. 062 836 82 97.
  • Für Empfängerinnen und Empfänger von Prämienverbilligungen besteht per sofort eine Melde­pflicht bei Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.*

* Meldepflicht bei Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation

Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bedeutet eine Einkommenserhöhung von 20 Prozent oder von 20'000 Franken, oder eine Vermögensverbesserung von mindestens 20'000 Franken. Eine Verbesserung muss innert 60 Tagen nach Eintritt der SVA gemeldet werden. Die Unterlassung kann mit Busse sanktioniert werden.

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter: SVA Aargau

Kontakte

Ansprechpartner / Funktion
Enderli Jasmin Funktion
  • SVA-Zweigstellenleiterin
Nrecaj Labinot Funktion
  • Sachbearbeiter