Die Fachstelle Alimente ist zuständig für die Bevorschussung von Kinderalimenten. Sie richtet sich an Personen in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr, sofern der verpflichtete Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, die voraussichtlichen Jahreseinkünfte nicht über den festgelegten Grenzbeträgen liegen und kein steuerbares Vermögen vorhanden ist. Ehegattenalimente können nicht bevorschusst werden.
Besteht kein Anspruch auf Bevorschussung so hilft die Fachstelle Inkasso auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs, für Kinder- und Ehegattenalimente, sofern der verpflichtete Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Die Gemeinde kann bei guten finanziellen Verhältnissen eine jährliche Gebühr für ihre Aufwendungen im Rahmen der Alimentenhilfe verlangen.
Die Elternschaftsbeihilfe unterstützt finanziell schwache Eltern oder Elternteile, damit sie ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich betreuen können. Sie dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern. Das Gesuch sollte möglichst schnell, innerhalb der ersten 6 Monate ab Geburt, eingereicht werden. Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.