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Wann bezahle ich welche Steuern im Aargau

Im Frühjahr erhalten die Steuerpflichtigen jeweils die provisorischen Rechnungen über die mutmasslich zu bezahlenden Steuern für das aktuelle Jahr:

Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.

Die Abteilung Finanzen der Wohnsitzgemeinde erhebt die ordentlichen kommunalen und kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, erhebt die Direkte Bundessteuer (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinnen).

Kantons- und Gemeindesteuern

Sie bezahlen bis Oktober die prov. Kantons- und Gemeindesteuern des aktuellen Jahres. Erst mit dem Einreichen der Steuererklärung im Frühling des Folgejahres erhält das Steueramt definitive Details Ihres Einkommens und Vermögens des letzten Jahres und schickt Ihnen mit der Veranlagung eine Abrechnung zu. Diese kann tiefer als die prov. Rechnung von letztem Jahr sein, dann erhalten Sie die Differenz plus Zins rückerstattet oder es wird auf ein anderes Steuerjahr umgebucht. Falls die def. Veranlagung höher als die prov. Rechnung ausfällt müssen Sie die Differenz noch nachzahlen. Die Zahlungsfrist der def. Steuerrechnung ist auf Ende des übernächsten Monats zu begleichen. Sind Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft ist die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen.

Wichtig zu wissen / Tipps:

  • Die provisorischen Steuern müssen im Aargau bezahlt werden. Ohne Zahlung/Zahlungsvereinbarung können auch prov. Steuerforderungen betrieben werden. Zahlungsvereinbarungen sind (jährlich) vor der Fälligkeit mit der Abteilung Finanzen zu vereinbaren.
  • Bei Nichteinreichen der Steuererklärung sowie bei Nichtbezahlen der Steuern werden folgende Gebühren erhoben:
    • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.00
    • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.00
    • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.00
    • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.00
  • Änderungen beim Lohn, Pensum, Weiterbildung, Familie (Kinder) etc., sollten Sie dem Steueramt frühzeitig/im selben Jahr mitteilen (steueramt@windisch.ch), damit dieses davon Kenntnis erhält und Ihnen eine korrigierte Rechnung zustellen kann. Andernfalls kann es sein, dass Sie mit der Veranlagung eine hohe Nachrechnung erhalten und diese hat nur eine kurze Zahlungsfrist von gut 60 Tagen.
  • Erhalten Sie über mehrere Jahre immer eine Rechnung nach def. Veranlagung können Sie beim Steueramt eine Anpassung der Rechnung verlangen. Eine Anpassung der Steuerrechnung muss jeweils manuell vom Steueramt vorgenommen werden, eine Anpassung erfolgt nicht automatisch. Dies selbstverständlich auch wenn Sie jedes Jahr Geld zurück erhalten.
  • Die Steuerrechnung macht in den meisten Fällen einen hohen Betrag aus, welcher gut einkalkuliert werden sollte. Machen Sie bereits anfangs Jahr ein Budget und rechnen Sie diesen Betrag genauso wie die Miete in die monatlichen Ausgaben mit ein. Sie können die Steuerrechnung auch in Raten monatlich direkt an die Abteilung Finanzen der Wohngemeinde überweisen damit Sie beim Fälligkeitstermin nicht die Gesamtsumme bezahlen müssen. Die Abteilung Finanzen (finanzen@windisch.ch) schickt Ihnen gerne Einzahlungsscheine zu.
  • Möchten Sie den Dauerauftrag jeweils bereits ab Januar (vor Erhalt prov. Rechnung) starten, können Sie bei der Abteilung Finanzen bereits ab November des Vorjahres einen Einzahlungsschein anfordern. Bitte ändern Sie bei einem Dauerauftrag jeweils die Referenznummer, da diese Ihre Zahlung automatisch einem bestimmten Steuerjahr zuweist und nicht auf das neuste Jahr wechselt.
  • Haben Sie Fragen zum Steuersystem oder Ihren Rechnungen/Veranlagungen melden Sie sich bei der Abteilung Finanzen oder dem Steueramt, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Beispiel Steuerjahr 2021:

Monat Aktion Ende der Frist
Februar 2021 Erhalt prov. Rechnung 2021 Kanton und Gemeinde 31.10.2021
März 2022 Steuererklärung 2021 einreichen 31.03.2022
Februar/März 2022 Erhalt provisorische Rechnung 2021 Bund 31.03.2022
März 2022 - ? Erhalt Steuerveranlagung 2021 entweder mit Rückerstattung oder mit einer definitiven Rechnung, zahlbar übernächsten Monat (gut 2 Monate).  

Zuständige Abteilung

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