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Hundekontrolle

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Das neue Hundegesetz trat per 01.05.2012 in Kraft. Seither fällt die Abgabe einer Hundemarke weg.

Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.

Registrierungspflicht

Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein. Informationen dazu finden Sie dazu finden sie hier.

Informationen für neue Hundehalterinnen und Hundehalter

Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter. Damit Sie und Ihr Hund korrekt registriert sind, beachten Sie bitte folgende Schritte:

Anmeldung als Ersthundehaltende
Wenn Sie erstmals einen Hund halten, müssen Sie sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten Windisch melden. Dort werden Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus erfasst. Ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Danach kann die Registrierung Ihres Hundes über den Tierarzt erfolgen.

Kennzeichnung und Registrierung des Hundes
Welpen müssen innerhalb der ersten drei Monate durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip versehen werden. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, muss die vorhandene Kennzeichnung innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüft werden. In beiden Fällen nimmt der Tierarzt die Registrierung des Hundes in Amicus vor.

Mutationen in Amicus oder über die App Animundo
Innert zehn Tagen sind in Amicus oder über die App Animundo folgende Mutationen zu melden:

• Weitergabe (z. B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z. B. Kauf oder Geschenk)
• Export oder Tod des Hundes

Diese Mutationen können Sie entweder direkt über www.amicus.ch oder über die kostenlose App animundo erfassen. Nach der Verknüpfung Ihres Amicus-Kontos mit animundo können Sie Ihre registrierten Hunde, die elektronische ePetCard sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Meldung an die Einwohnerdienste
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, alle relevanten Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Neuanschaffung, Adressänderung, Tod des Hundes) innert zehn Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Die An- oder Abmeldung des Hundes sowie der Halterwechsel können per E-Mail oder persönlich am Schalter vorgenommen werden.
Möchten Sie Hundedaten (z. B. Name, Chipnummer, Rasseangaben) ändern, wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt. Dieser kann die entsprechenden Daten in Amicus aktualisieren.

Einreichen der Unterlagen
Sie können den Tierheimausweis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformular  «Checkliste Anmeldung Hund» per E-Mail oder per Post an die Einwohnerdienste einreichen.

Chip-Obligatorium
Das Chip-Obligatorium trat für die Schweiz auf den 1. Januar 2007 in Kraft, für Welpen schon ab 1. Januar 2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit dem 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.

Hundesteuer
Gemäss Hundegesetz §2 erhebt die Wohngemeinde die Hundetaxe. Für jeden gehaltenen Hund, der über drei Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Die Hundesteuer wird jeweils im Monat Mai in Rechnung gestellt und beträgt für die Periode vom 1. Mai bis 30. April für den ganzen Kanton einheitlich CHF 120.00.

Die Einwohnerdiensten ist für die Einforderung der Hundetaxen oder die Einreichung der notwendigen Unterlagen zuständig. Hundehalterinnen oder Hundehalter, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden vom Gemeinderat gebüsst. Die Einwohnerdiensten danken den Hundehalterinnen und -haltern für die fristgerechte Anmeldung der Hunde und die Bezahlung der Hundetaxen.

Hundehaltung
Gemäss § 26 Polizeireglement der Gemeinde Windisch sind Hunde so zu halten, dass niemand belästigt wird. Speziell zu beachten ist:

  • Auf öffentlichem Areal ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Bei Begegnungen mit Menschen und Tieren sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Im Bereich von Schul-, Sport- und Friedhofanlagen, öffentlichen Spiel- und Grünflächen sowie anderen vom Gemeinderat bezeichneten Orten sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den dafür bestimmten Behältern zu deponieren (Übersichtskarte Robidog-Standorte).

Sachkundenachweis
Die Pflicht den Theoriekurs sowie den Praxiskurs zu absolvieren, wurde per 01.01.2017 aufgehoben.

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung

  • Checkliste Anmeldung Hund
  • Kopie Heimtierausweis

Formulare
Im Online-Schalter finden Sie alle notwendigen Formulare im Zusammenhang mit der Hundehaltung.

Preis: CHF 120.00

 

 

 

 

An- und Abmeldung Hunde

Jede Person in Windisch, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei den Einwohnerdiensten mit dem Heimtierausweises registrieren. Sie können uns den Tierheimausweis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformular im Online-Schalter auch per E-Mail oder Post einreichen.

Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Neuanschaffung, Adressänderung, Tod des Hundes) innert zehn Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Sie können die An- oder Abmeldung des Hundes sowie den Halterwechsel online, per E-Mail oder persönlich am Schalter vornehmen. Zeitgleich ist die Mutation selbstständig auf www.amicus.ch mit dem persönlichen Zugangscode einzutragen oder via Helpdesk unter Tel. 0848 777 100 zu melden.

AMICUS

Alle Hunde müssen in der Schweizerischen Datenbank AMICUS registriert sein. Informationen dazu finden sie hier.

Chip-Obligatorium

Das Chip-Obligatorium trat für die Schweiz auf den 1. Januar 2007 in Kraft, für Welpen schon ab 1.1.2006. Für Reisen ins Ausland verlangt die EU bereits seit dem 1. Oktober 2004 eine Chip-Kennzeichnung.

Hundesteuer

Gemäss Hundegesetz §2 erhebt die Wohngemeinde die Hundetaxe. Für jeden gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist, muss eine jährliche Abgabe entrichtet werden. Die Hundesteuer wird jeweils im Monat Mai in Rechnung gestellt und beträgt für die Periode vom 1. Mai bis 30. April für den ganzen Kanton einheitlich CHF 120.00.

Die Abteilung Einwohnerdienste ist für die Einforderung der Hundetaxen oder die Einreichung der notwendigen Unterlagen zuständig. Hundehalterinnen oder Hundehalter, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden vom Gemeinderat gebüsst. Die Einwohnerdienste danken den Hundehalterinnen und -haltern für die fristgerechte Anmeldung der Hunde und die Bezahlung der Hundetaxen.

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung

  • Kopie Heimtierausweis

Sachkundenachweis

Die Pflicht den Theoriekurs sowie den Praxiskurs zu absolvieren wurde per 01.01.2017 aufgehoben.

Hundehaltung

Gemäss § 26 Polizeireglement der Gemeinde Windisch sind Hunde so zu halten, dass niemand belästigt wird. Speziell zu beachten ist:

  • Auf öffentlichem Areal ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Bei Begegnungen mit Menschen und Tieren sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Im Bereich von Schul-, Sport- und Friedhofanlagen, öffentlichen Spiel- und Grünflächen sowie anderen vom Gemeinderat bezeichneten Orten sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Die Hundehalter sind verpflichtet, den Hundekot einzusammeln und in den dafür bestimmten Behältern zu deponieren (Übersichtskarte Robidog-Standorte).

Formulare

Im Online-Schalter finden Sie alle notwendigen Formulare im Zusammenhang mit der Hundehaltung.

Preis: CHF 120.00


Zuständige Abteilung