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Ordentliche Einbürgerung

Eingebürgert werden kann nur wer

  • die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt,
  • mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
  • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
  • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
  • am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.

Wohnsitzvoraussetzungen für Ausländer:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung
    (Hinweise: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Bei Ehepartnern oder eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizerin/einem Schweizer genügt der Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls die betroffene Person ein Jahr unmittelbar vor Gesucheinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.)
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung)

Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.

Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GER]) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher Merkblatt KBüG bei nach GER anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbesondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden mittels eines staatsbürgerlichen Tests erhoben. Der Test wird von den Gemeinden durchgeführt. Eine Teilnahme kostet CHF 50.00. Der Test ist vor der Gesuchseinreichung zu absolvieren. Ohne bestandenen Test kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden. Die einbürgerungswillige Person muss den Test ab dem 16. Lebensjahr absolvieren. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob der Test gemacht werden muss, ist die Gesuchseinreichung. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden. Es besteht eine Wartefrist von 2 Monaten zwischen den einzelnen Teilnahmen. Der Test  kann eingesehen und geübt werden.

Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.

Bei Fragen stehen wir Ihnen auch gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.

Merkblatt ordentliches Einbürgerungsverfahren


Zuständige Abteilung

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