Aufenthalter/innen haben ihren Hauptwohnsitz bzw. ihre Niederlassung grundsätzlich in einer anderen Gemeinde. Aufgrund ihrer Arbeitssituation oder einer Ausbildung haben sie in Windisch eine Zweitwohnung gemietet und halten sich an ihren Arbeits- oder Studientagen in Windisch auf. An arbeitsfreien Tagen kehren sie an ihren Hauptwohnsitz zurück. Aufenthalte sind meist nur vorübergehende Lösungen.
Die Einwohnerdienste haben die Aufgabe, die Wohn- und Arbeitssituation der Gesuchstellenden mittels separatem Fragebogen sorgfältig zu prüfen, bevor der Nebenwohnsitz bewilligt wird. Die Beurteilung orientiert sich an den Meldevorschriften und der Praxis des Bundesgerichts. Wichtig ist, dass die Gründe für den Nebenwohnsitz auch für Dritte erkennbar sind. Die rein persönlichen Motive oder Wünsche der Gesuchstellenden sind für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ausschlaggebend. Für die Anmeldung als Aufenthalter/in wird ein Heimatausweis der Hauptwohnsitzgemeinde benötigt.
Aufenthalter/innen sind nach § 9 Kant. Register- und Meldegesetz verpflichtet, über sich und ihre Wohn- und Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben. Die Einwohnerdienste sind berechtigt, entsprechende Bestätigungen und Nachweise zu verlangen.
Bestellen Sie Ihren Heimatausweis direkt im Online-Schalter unter Angabe Ihrer Aufenthaltsadresse.
Für Fragen zum Aufenthalt/Nebenwohnsitz stehen Ihnen die Einwohnerdienste gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Aufenthalt in Windisch.